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   KG, 08.01.2020 - Verg 7/19   

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https://dejure.org/2020,37627
KG, 08.01.2020 - Verg 7/19 (https://dejure.org/2020,37627)
KG, Entscheidung vom 08.01.2020 - Verg 7/19 (https://dejure.org/2020,37627)
KG, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - Verg 7/19 (https://dejure.org/2020,37627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • heuking.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    KG widerspricht BGH: Geschwärzter Vortrag bleibt unberücksichtigt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte, und Kurzinformation)

    Kammergericht widerspricht BGH

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus KG, 08.01.2020 - Verg 7/19
    Gewicht und Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sprechen dafür, dass Umstände und Unterlagen, wegen derer sich ein Beteiligter erfolgreich auf seinen Geheimschutz beruft, die also den anderen Beteiligten nicht offenbart werden dürfen, mit allen für ihn damit verbundenen Nachteilen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben (entgegen BGH, Beschluss vom 31.01.2017 - X ZB 10/16 -, IBRRS 2017, 0805 = VPRRS 2017, 0080).*).

    So kann die Einsicht in die Vergabeakten unabhängig von den entgegenstehenden Interessen der Beteiligten etwa dann zu versagen sein, wenn der Nachprüfungsantrag unzulässig ist (Behrens in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 165 Rn. 21 m.w.N.) oder wenn es der Akteneinsicht zur Durchsetzung des Rechtsschutzzieles überhaupt nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -).

    Ob in einem solchen Fall eine Entscheidung tragend auf auch die nicht offenbarten Unterlagen gestützt werden könnte (so wohl BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -), erscheint dem Senat fraglich und im Widerspruch zu Art. 103 Abs. 1 GG (ablehnend auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - Verg 40/07 - Stoye/Gielen in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 175 Rn. 49; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 165 GWB Rn. 10).

    Aus § 71 Abs. 1 S. 3 GWB, der lediglich die Akteneinsicht an Beigeladene betrifft, folgt nichts anderes, weil dies ausweislich der Einschränkung in § 71 Abs. 1 S. 4 GWB gerade dann nicht mehr gilt, wenn das Grundrecht des Beigeladenen auf rechtliches Gehör betroffen wäre (a.A. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -).

    Denn es erschließt sich nicht, dass die Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch die Offenbarung der weiteren Unterlagen konkrete über das vorliegend zur Nachprüfung stehende Vergabeverfahren hinausgehende Vorteile haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 40/07 -).

  • OLG Düsseldorf, 28.12.2007 - Verg 40/07

    Selbstständige Anfechtbarkeit der von der Vergabekammer verfügten Einsichtnahme

    Auszug aus KG, 08.01.2020 - Verg 7/19
    Der Antragstellerin war auf ihren Antrag entsprechend § 165 Abs. 1 GWB sowie gemäß § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 72 Abs. 2 S. 4 GWB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 40/07 - Stickler in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Auflage 2018, § 175 GWB Rn. 13) in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang ergänzend Einsicht in die Vergabeakten zu bewilligen.

    Ob in einem solchen Fall eine Entscheidung tragend auf auch die nicht offenbarten Unterlagen gestützt werden könnte (so wohl BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 -), erscheint dem Senat fraglich und im Widerspruch zu Art. 103 Abs. 1 GG (ablehnend auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - Verg 40/07 - Stoye/Gielen in: Müller-Wrede, GWB, 1. Auflage 2016, § 175 Rn. 49; Dicks in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 3. Auflage 2018, § 165 GWB Rn. 10).

    Denn es erschließt sich nicht, dass die Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch die Offenbarung der weiteren Unterlagen konkrete über das vorliegend zur Nachprüfung stehende Vergabeverfahren hinausgehende Vorteile haben könnte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 - VII-Verg 40/07 -).

  • KG, 18.05.2022 - Verg 7/21

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung für ein

    Diese wahren vielmehr die verfassungsrechtlichen Vorgaben und sind einer diese Vorgaben nicht beachtenden Auslegung nicht zugänglich (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2020 - Verg 7/19 -, juris Rn. 4).
  • KG, 06.07.2022 - Verg 6/22

    Kein Einsichtsrecht in die Vergabeakten, aber in die Verfahrensakten!

    Daraus folgt, dass es für eine Einsicht in die Vergabeakten eines konkreten aus dem Rechtsschutzbegehren des Beteiligten folgenden Rechtsschutzbedürfnisses bedarf (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2020 - Verg 7/19 -).

    Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten rechtfertigen keinen Eingriff in dieses Grundrecht, sondern gebieten allein, dass die von dem Beteiligten eingereichten Unterlagen, seinen Vorgaben entsprechend, den anderen Beteiligten oder einigen von ihnen nicht bekannt gemacht werden; dies hat dann aber zur Folge, dass wegen des Grundrechts auf rechtliches Gehör dieser Beteiligte, die entsprechenden Unterlagen nicht zum Gegenstand von Verfahren und Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen gemacht werden können (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2022 - Verg 7/21 -; Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020 - Verg 1001/20 -; vgl. für die Vergabeakten auch Senat, Beschluss vom 8. Januar 2020 - Verg 7/19 -).

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